ALLGEMEINE LIEFER - U. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Bedingungen haben Gültigkeit, insoweit sie nicht durch andere schriftliche Abmachungen geändert werden.
Wirkungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen den Kunden und der TUCON Verbindungstechnik im Folgenden als „TUCON" bezeichnet. Die AGB werden vom Kunden automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung und sind auf der Webseite jeweils in der aktuellen Version verfügbar.
Auftragserteilung und Leistung
Grundlage der Geschäftsbeziehung ist die jeweilige Bestellung des Kunden an TUCON, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Bestellung ist verbindlich und wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung von TUCON nur in dem darin enthaltenen Umfang für TUCON rechtsgültig.
Der Kunde kann der TUCON Aufträge in folgenden Formen erteilen: per Telefon, Post oder per E-Mail. Ebenso nimmt die TUCON formlose Aufträge entgegen.
Höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, Transportsperren und dergleichen entbinden TUCON vom Vertrag.
Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Ware berechtigen den Kunden - soweit der Kaufgegenstand nicht grundlegend geändert ist - nicht zum Vertragsrücktritt.
Preise
Die angegebenen Preise verstehen sich netto ab Lager in der Schweiz exklusive Verpackung und Verladung; die Verpackung und Abgaben für die Entsorgung werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
Tritt bei Lieferung von Importwaren zwischen Vertragsabschluss und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises eine Erhöhung der betreffenden Devisenkurse ein, erhöht sich der noch offene Kaufpreis im Verhältnis zur Kursänderung. Eine Ermässigung der betreffenden Devisenkurse bleibt auf den Kaufpreis ohne Einfluss. Alle Preise basieren auf den Kosten (insbesondere auch Zoll- und Frachtkosten) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; falls sich diese bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, so gehen diese Änderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers. Auch wenn die Lieferung versandspesenfrei vereinbart wurde, verpflichtet TUCON dies nur zur Übernahme der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültig gewesenen tarifmässigen Frachtkosten.
Erfüllung und Gefahrenübergang
Bei Versendung durch TUCON geht die Gefahr in jedem Fall - auch bei Frankolieferungen - mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer bzw. - falls sie vorher einem Spediteur übergeben wird - mit Übergabe an diesen auf den Kunden über. Erfolgt keine Versendung durch TUCON, geht die Gefahr mit Absendung der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.
Wenn nicht anders vereinbart ist, erfolgt der Versand durch TUCON und nach bestem Ermessen. Der Versand erfolgt unversichert auf Rechnung des Empfängers, auch bei Frankolieferungen. Für Nachteile, die durch unzweckmäßige Verpackung, Eisenbahn- und Zolldeklarationen entstehen können haftet TUCON nur, wenn TUCON ausdrücklich eine diesbezügliche Vorschrift des Kunden missachtet hat.
Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus irgendeinem Grunde notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden.
Lieferzeit
Die angegebenen Liefertermine sind annähernd und für TUCON unverbindlich. TUCON kann daher wegen Überschreitung der Lieferfrist in keiner Art für entstandenen Schaden und entgangenen Gewinn haftbar gemacht werden. Der Kunde kann wegen Überschreitung der Lieferfrist nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er selbst allen Vertragspflichten rechtzeitig nachgekommen ist (Beibringung von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, Leistung der vereinbarten Zahlung etc.) und eine TUCON gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Monaten fruchtlos verstrichen ist. Ein Schadens-, Ersatzanspruch des Kunden besteht auch in diesem Fall nicht. TUCON ist berechtigt, Teil und Vorlieferungen durchzuführen.
Auf "Abruf" bestellte Waren sind längstens innerhalb von 2 Monaten vom Datum der Bestellung an abzunehmen. Nach Ablauf dieser oder einer etwa im Einzelfall vereinbarten kürzeren oder längeren Frist, steht TUCON das Recht zu, entweder die Waren zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu fordern.
Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Pkt.4). Reklamationen sind bei sonstiger Verwirkung des Gewährleistungsanspruches innerhalb von 8 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles hiervon.
TUCON leistet Gewähr für sachgemässe Konstruktion, fehlerfreies Material und gute Ausführung der von TUCON gelieferten fabrikneuen Waren, indem TUCON - unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – sich verpflichtet, alle Teile welche innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemässer Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich nach TUCON Wahl zu reparieren oder umzutauschen.
Sämtliche Fracht-, allfällige Importspesen und die für die Reparatur erforderliche Arbeitszeit ist vom Kunden zu bezahlen. Für die Beschädigung infolge schlechter Aufstellung, unsachgemässer oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung oder natürlicher Abnützung übernimmt TUCON keine Haftung. Ausgenommen von der Gewährleistung sind alle Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleissen oder regelmässig erneuert werden müssen. Ersetzte Teile werden das Eigentum von TUCON und sind ohne Veränderung oder Nacharbeit kostenlos franko einzusenden. Durch eine Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Sie endet auch für die Ersatzteile und die Garantiereparatur zum gleichen Zeitpunkt wie für den ganzen Liefergegenstand. Für diejenigen Waren oder Warenteile, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet er nie in weiterem Umfang, als ihm selbst gegen die Unterlieferanten Gewährleistungsansprüche zustehen.
Die Gewährleistung erlischt, wenn von anderer Seite als durch TUCON Eingriffe oder Änderungen an den von TUCON gelieferten Waren ohne schriftliche Zustimmung von Seiten TUCON vorgenommen werden, oder wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden (eine Stundung ändert nichts am Verlust des Gewährleistungsanspuches), oder wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes nicht befolgt und insbesondere eventuell vorgeschriebene Überprüfungen nicht ordnungsgemäss durchführen lässt.
Zum Ersatz von entgangenem Gewinn ist TUCON in keinem Falle, zu sonstigem Schadenersatz ist TUCON nur dann verpflichtet, wenn der Schaden durch TUCON vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Wird eine Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von TUCON nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäss den Angaben des Kunden erfolgt. Der Kunde hat TUCON bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad und klaglos zu halten.
Zahlung
Der Kaufpreis ist nach Erhalt der Rechnung sofern nicht andere Zahlungsbedingungen festgelegt wurden zur Netto innert 30 Tagen zu bezahlen.
Wird die dem Auftraggeber zugestellte Rechnung nicht fristgerecht beglichen, so behält sich TUCON bei der Ausstellung der ersten Mahnung einen Zuschlag von mindestens CHF 20.00, bei der zweiten Mahnung einen Zuschlag von mindestens CHF 50.00 und ab Betreibungseinleitung die Verrechnung sämtlicher zusätzlich anfallender Aufwendungen ausdrücklich vor.
Eine Verrechnung anderweitiger Forderungen durch den Kunden ist nicht zulässig.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Betreibungskosten Eigentum von TUCON. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware in dieser Zeit einem Dritten zu übereignen, zu verpfänden, als Sicherstellung anzubieten oder sonst wie zu überlassen. Der Kunde ist verpflichtet eine Beschädigung der gekauften Ware, eine auf diese erfolgte Pfändung oder eine Verbringung dieser uns sofort mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Kaufmann bzw. Verwahrer verpflichtet ist, damit TUCON an seinem Eigentum keinen Schaden erleidet.
Soweit der Kunde unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes veräussert, tritt er TUCON alle aus solchen Geschäften entstehenden Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte unwiderruflich ab. Auf Verlangen hat der Kunde TUCON seinen Schuldner und alle zur Geltendmachung des Anspruches von TUCON notwendigen Angaben mitzuteilen und seinem Schuldner die unwiderrufliche Forderungsabtretung bekanntzugeben. Der TUCON Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf für TUCON berechtigt und verpflichtet, solange TUCON von dem TUCON zustehenden Recht der direkten Einhebung keinen Gebrauch macht.
Rücktritt vom Vertrag
Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann TUCON unter Einräumung einer Frist von 10 Tagen, gerechnet von der Absendung des Rücktrittschreibens, mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten, falls über das Vermögen des Kunden Konkurs oder Ausgleich eröffnet wird oder TUCON Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch die TUCON die entstandene Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint. Ist der Kunde bereits im Besitz der Ware, so hat er sie unverzüglich franko zurückzusenden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist TUCON berechtigt, die Ware bei ihm auf seine Gefahr und Kosten abzuholen und der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, einer Besitzentziehung oder Besitzstörung.
Der Kunde hat weiters für die Zeit vom Gefahrenübergang auf ihn (Pkt. 4) bis zum Wiedereintreffen der Ware bei TUCON ein Benützungsentgelt in der Höhe der ortsüblichen Mietgebühr sowie Ersatz für die in dieser Zeit eingetretene Beschädigung und sonstige Wertminderung der Ware für die für TUCON etwa entstandenen Demontage- und Transportkosten sowie für alle durch die Aufhebung des Vertrages entstandenen Schäden zu leisten. Die Höhe der Beschädigung und der Wertminderung wird ausschließlich durch TUCON festgestellt. Der Kunde hat Anspruch auf Rückzahlung des von ihm bezahlten, nach Abzug obiger Forderungen verbleibenden Kaufpreisteiles; eine Verzinsung desselben erfolgt nicht. Bei nicht marktgängigen Waren (Sonderanfertigung) ist TUCON berechtigt, fertige oder angearbeitete Teile dem Kunden zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Kaufpreises zu verlangen.
Bei Vertragsstornierung durch den Kunden ist TUCON bei Annahme des Stornos berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine pauschale 25%ige Stornogebühr zu fordern.
Reparaturen
Die reparierte Ware kann nur gegen Bezahlung der Reparaturkosten und allfälliger Nebenspesen ausgeliefert werden, eine Übersendung erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Käufers. Bei Reparaturaufträgen erstreckt sich unsere Gewährleistung nur auf die sachgemäße Ausführung der Reparatur und die bei der Reparatur erneuerten Teile, nicht auf das reparierte Gerät selbst. Im Übrigen gelten die Punkte 1 - 7 und 9 dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen sinngemäß auch für Reparaturen.
Für allfällige aus dem Auftragsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten erwählt der Kunde ungeachtet seines Wohnsitzes, resp. Geschäftsdomizils, den Gerichtsstand am Sitz der TUCON unter Ausschluss des Friedensrichters und unterwirft sich den dort geltenden Gesetzen und Usanzen. Die TUCON hat indessen das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht am Ort des Wohnsitzes, resp. Geschäftsdomizils des Kunden zu belangen.